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KrankentagegeldVom 01.10.2010 an gewährt der Fonds soziale Sicherung ein Krankentagegeld.![]() Zur Umsetzung wurde mit der DEVK Krankenversicherungs-AG ein Gruppenversicherungsvertrag in Form einer Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Das Krankentagegeld dient der Minderung des Verdienstausfalls bei längerer Arbeitsunfähigkeit. Krankentagegeld erhalten alle Tarifkräfte, die seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in Unternehmen beschäftigt sind, in denen der Langzeitkonten-Tarifvertrag Gültigkeit hat und die Mitglied der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) sind. Die Beiträge für diese Versicherung zahlt der Fonds soziale Sicherung als Versicherungsnehmer. Wann wird das Krankentagegeld gezahlt? Das Krankentagegeld wird gezahlt, wenn der Leistungsempfänger einen vollen Kalendermonat keine Arbeitgeberleistungen (Entgeltfortzahlung oder Zuschuss zum Krankengeld) während einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfallfolgen mehr bekommt. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls besteht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistung. Die Versicherungsbedingungen sind auf der Homepage des Fonds soziale Sicherung einsehbar und können dort heruntergeladen werden. Wie wird der Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld gestellt? Der Vordruck Antrag auf Zahlung von Krankentagegeld für Arbeitnehmer ist hier zum download bereitgestellt bzw. beim Fonds soziale Sicherung erhältlich. Der Abschnitt A des Antrages ist vollständig auszufüllen (besonders wichtig ist hierbei die persönliche steuerliche Identifikationsnummer - 11 Stellen). Die Bescheinigung im Abschnitt B ist beizufügen (sie wird vom jeweils zuständigen Entgeltbearbeiter ausgestellt). Die Erklärungen im Abschnitt C und D sind zu unterzeichnen. Die Gewerkschaftszugehörigkeit im Abschnitt E ist durch die örtliche Vertretung der Gewerkschaft zu bestätigen. Der Antrag wird zusammen mit der Arbeitgeberbescheinigung aus Abschnitt B an die Geschäftsstelle des Fonds soziale Sicherung, Niddastr. 98 -102, 60329 Frankfurt Main gesendet. Wie hoch ist das Krankentagegeld? Das Krankentagegeld beträgt für den in Vollzeit beschäftigten Arbeitnehmer 5,- Euro und für den Teilzeitbeschäftigten 3,- Euro brutto pro Kalendertag. Da diese Gelder zu versteuern sind, werden von dem Auszahlungsbetrag 21,1 % (20% Pauschalsteuer zuzgl. 1,1% Solidaritätszuschlag. ACHTUNG siehe besondere Info weiter unten) einbehalten und durch den Fonds soziale Sicherung an das Finanzamt abgeführt. Zur Gewährleistung dieser Abführung ist die persönliche steuerliche Identifikationsnummer erforderlich. Der Arbeitnehmer erhält über den abgeführten Betrag einen Nachweis. Wie erfolgt die Auszahlung? Der Fonds soziale Sicherung prüft den Antrag auf Förderfähigkeit. Liegt diese vor, wird der Antrag an die DEVK Krankenversicherungs-AG weitergeleitet. Diese übermittelt dem Antragsteller einen Vordruck zum „Nachweis über Arbeitsunfähigkeit". Nach dessen Rücksendung erfolgt die Prüfung und bei bestehendem Leistungsanspruch die Auszahlung des Krankentagegeldes. Die Auszahlung erfolgt immer nachschüssig, d. h. immer für den Vormonat (z. B. im Monat November für den Monat Oktober), sofern der Nachweis über Arbeitsunfähigkeit für den ganzen Monat erbracht wurde. Für die Monate, in denen Leistungen des Arbeitgebers in Form einer Entgeltfortzahlung, eines Zuschusses zum Krankengeld oder nach Gesundschreibung in Form des Arbeitsentgelts erbracht wurden, ist aus steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Gründen keine Zahlung von Krankentagegeld möglich. Merkblatt zur Datenverarbeitung Allg. Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung
ACHTUNG Änderung bei Versteuerung des Krankentagesgeldes ab 1. April 2011 Das Krankentagegeld unterliegt nach § 39c Abs. 5 EStG einem pauschalen Lohnsteuerabzug. Bis zum 31. März 2011 wurden insgesamt 22,5% des Auszahlbetrages (20% Pauschalsteuer plus 2,5% pauschaler Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer) einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Nach aktueller Mitteilung des Finanzamtes ist der Fonds soziale Sicherung jedoch nicht verpflichtet, die Kirchensteuer abzuführen. Mit Wirkung vom 1. April 2011 werden deshalb nur noch 21,1% (20% Pauschalsteuer plus 1,1% Solidaritätszuschlag) einbehalten. Alle Kolleginnen und Kollegen, die nicht Mitglied einer Kirche sind und denen der erhöhte Satz von 22,5% abgezogen wurde, können sich den auf die Kirchensteuer entfallenden Betrag durch den Fonds soziale Sicherung erstatten lassen. Dazu ist ein formloser Antrag an die Geschäftsstelle des Fonds soziale Sicherung zu richten. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Jahressteuerbescheinigung 2010, die in den nächsten Tagen versandt wird, enthalten. Für das I. Quartal 2011 erfolgt dieser Hinweis dann nochmals in der Jahressteuerbescheinigung 2011, die Anfang 2012 verschickt wird. Für Rückfragen stehen die Kolleginnen und Kollegen der Geschäftsstelle des Fonds soziale Sicherung jederzeit zur Verfügung.
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